Nachfolgend ist zu klären, wie viele weitere Fahrten der Beschuldigte in welchem Zeitraum trotz entzogenem Führerausweis mit dem Peugeot und dem Wohnmobil absolvierte: In Bezug auf die Zeitspanne ist zunächst festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft einen Tatzeitraum von Ende November 2017 (Erwerb Peugeot) bis 2. Juni 2018 (versuchte Veräusserung Wohnmobil) anklagte (pag. 446 Ziff. 4.1). Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteilsdispositiv denselben Zeitraum als Tatzeit fest («Ende November 2017 bis am 2. Juni 2018» [Ziff. III/4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv; pag.