46 15.6 Zur Frage, wie oft und in welchem Zeitraum der Beschuldigte trotz entzogenem Führerausweis fuhr Wie in Erwägung 13 festgehalten, ist unbestritten und gestützt auf die objektiven Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte am 21. und 25. März 2018 mit dem Peugeot sowie am 28. Mai 2018 und 2. Juni 2018 mit dem unversicherten, nicht immatrikulierten Wohnmobil fuhr, obwohl ihm der Führerausweis am 30. September 2017 auf unbestimmte Zeit bzw. «für immer» entzogen worden war.