Würde dies ausserdem zutreffen, dann wäre anzunehmen, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Zeitspanne korrekte Angaben gemacht hätte, wäre das Wohnmobil diesfalls doch erst zum Einsatz gekommen, als der Peugeot kaputt war. Zusammengefasst liegt nach diesen Ausführungen auf der Hand, dass die Aussagen des Beschuldigten in Bezug die Fragen, wie oft und in welcher Zeitspanne er trotz entzogenem Führerausweis mit dem Peugeot und dem Wohnmobil fuhr, alles andere als stringent, nachvollziehbar und überzeugend sind, sondern vielmehr zahlreiche Lügensignale enthalten. Sie vermögen die glaubhaften Angaben der Auskunftspersonen, insbesondere diejenigen von O.________, nicht zu entkräften.