Weiter behauptete er, mit dem Peugeot erst nach dessen Immatrikulation am 5. Februar 2018 herumgefahren zu sein (pag. 860 Z. 3) und mit dem Wohnmobil sei er in derselben Zeitspanne gefahren (pag. 860 Z. 6 f.). Letzteres widerspricht seiner Aussage, wonach er – wie gestützt auf die objektiven Beweismittel ohnehin erwiesen ist – nur zweimal, am 21. und 25. März 2018, mit dem Peugeot und zweimal, am 28. Mai 2018 und 2. Juni 2018, mit dem Wohnmobil gefahren sei. Würde dies ausserdem zutreffen, dann wäre anzunehmen, dass der Beschuldigte in Bezug auf die Zeitspanne korrekte Angaben gemacht hätte, wäre das Wohnmobil diesfalls doch erst zum Einsatz gekommen, als der Peugeot kaputt war.