45 dass er mehrmals mit dem Peugeot und dem Wohnmobil gefahren sei. Auf Frage, wie er sich dazu äusserte, erklärte der Beschuldigte (pag. 258 Z. 73): «Gar nicht. Es ist kein Zeitraum genannt. Ich mache von meine Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Fertig, ich mache keine Aussagen mehr dazu.». Als ihm in der Schlusseinvernahme erneut die Aussage von O.________ vorgehalten wurde, wonach er eigentlich täglich mit dem Peugeot und vielleicht alle drei Tage mit dem Wohnmobil gefahren sei, äusserte der Beschuldigte (pag. 276 Z. 263 ff.): Schöne Aussage haben Sie da, verwerten Sie die.