610 Z. 4 ff.). Nebst dem der Beschuldigte somit äusserst widersprüchlich aussagte, fällt auf, dass er Vorhalte und kritische Fragen häufig nicht plausibel erklären bzw. beantworten konnte, sondern die Vorwürfe vielmehr pauschal abstritt und/oder zunächst die Aussage verweigerte, dann aber dennoch wenig überzeugende Angaben machte: Als ihm am 5. September 2018 beispielsweise vorgehalten wurde, dass ihm vorgeworfen werde, seit September 2017 trotz entzogenem Führerausweis regelmässig gefahren zu sein, behauptete er (pag. 258 Z. 63 ff.): «Nein. Sie können mich beschuldigen, aber das ist nicht so. Beweisen Sie mir das.