Der Beschuldigte behauptete zunächst mithin, nur er selber und seine Tochter seien mit dem Peugeot gefahren. Eine Antwort später gab er an, womöglich sei auch seine damalige Freundin AF.________ damit gefahren. Schliesslich sollen alle anderen – nur nicht er selber – mit dem Peugeot gefahren sein. Diese Personen, die angeblich mit dem Peugeot gefahren sein sollen, konnte er in der späteren Schlusseinvernahme jedoch nicht benennen, es seien einfach «flüchtige Bekanntschaften» gewesen (pag. 279 Z. 243). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte er sich schliesslich wiederum auf den Standpunkt, seinen Peugeot nicht an Dritte ausgeliehen zu haben.