227 Z. 88). Auf Frage, ob er den Peugeot nach dem Kauf im November 2017 bis zu den Ferien mit seinen Töchtern Ende März 2018 somit nie gefahren habe, erklärte er (pag. 227 Z. 92): «Nein, ging ja gar nicht.» bzw., es könne sein, dass AF.________ (seine damalige Freundin) damit gefahren sei (pag. 227 Z. 95). Auf Vorhalt, dass der Polizei bekannt sei, dass das Auto mehrmals gefahren worden sei, beteuerte er (pag. 227 Z. 102 f.): «Ich weiss da nichts davon. Warum habe ich dann keine Busse erhalten? Falls das Auto gefahren wurde, dann sicher nicht von mir.». Der Beschuldigte behauptete zunächst mithin, nur er selber und seine Tochter seien mit dem Peugeot gefahren.