250 Z. 70 ff. und Z. 92 f.), behauptete er, ein Kollege – ein Iraner – habe das Wohnmobil damals «runter geholt», weil er selber bei der Tankstelle gearbeitet habe und das Fahrzeug habe verkaufen wollen. Er habe «die Karre» nicht selbst dorthin gefahren bzw. «das Ding» nicht runtergefahren, sondern sei «definitiv» auf dem Beifahrersitz gesessen (zum Ganzen pag. 610 Z. 15 ff.). Widersprüchlich äusserte sich der Beschuldigte schliesslich auch in Bezug auf die Frage, wer alles mit dem Peugeot gefahren sei. Am 5. Juni 2018 erklärte er zunächst, nur er selber und seine Tochter AI.________ seien damit gefahren (pag. 227 Z. 88).