250 Z. 70 ff.). Auf Vorhalt, dass sich im Wohnmobil eine Ordnungsbusse, ausgestellt auf den 2. Juni 2018 in Z.________, befunden habe, behauptete er plötzlich, er beziehe sich auf seine früheren Aussagen, er sei ohne Führerausweis gefahren, «ob dies ein-, zwei-, drei- oder viermal gewesen» sei, mache keinen Unterschied (pag. 250 Z. 87 ff.). Er habe das Wohnmobil auch in Z.________ verkaufen wollen und sei daher nach N.________ gefahren (pag. 250 Z. 92 f.). Er wisse nicht, wie oft er mit dem Wohnmobil herumgefahren sei (pag. 250 Z. 99).