Die Kammer ist angesichts seiner Erstaussage und der Gesamtumstände aber überzeugt, dass er seine Töchter damals mit dem Auto an einen Bahnhof fuhr. Weiter gestand der Beschuldigte in der Berufungsverhandlung – wie unter Erwägung 13 erwähnt – nur diejenigen Fahrten ein, die durch objektive Beweismittel ohnehin belegt sind, behauptete er doch, nur zweimal mit dem Peugeot und zweimal mit dem Wohnmobil gefahren zu sein (pag. 859 Z. 43 f. und pag. 560 Z. 3 ff.).