157). Am 5. Juni 2018 hatte er demgegenüber behauptet, er habe seine Töchter am 25. März 2018 an den Hauptbahnhof Bern – und nicht wie in der Erstaussage erwähnt, an den Bahnhof D.________ – «chauffiert», jedoch nicht mit dem Auto, sondern «mit dem GA» bzw. dem Postauto (pag. 266 Z. 30 ff.). Vorliegend kann zwar grundsätzlich offenbleiben, wie und an welchen Bahnhof der Beschuldigte seine Töchter am 25. März 2018 gebracht hat. Die Kammer ist angesichts seiner Erstaussage und der Gesamtumstände aber überzeugt, dass er seine Töchter damals mit dem Auto an einen Bahnhof fuhr.