), was – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt – im Widerspruch zu seiner Erstaussage steht, in der er erklärt hatte, er habe seine Töchter damals um ca. 18:30 Uhr an den Bahnhof D.________ «überführt», habe auf der Fahrt nach Hause dann die am Bahnhof gekauften zwei Flaschen Bier-Tequila-Gemisch konsumiert und zuhause zwei, drei Whisky-Cola getrunken, ehe er um ca. 21:50 Uhr «wieder» ins Fahrzeug gestiegen und losgefahren sei (zum Ganzen pag. 157).