Diesbezüglich sei zunächst ergänzt, dass der Beschuldigte auch in der Berufungsverhandlung behauptete, seine Töchter am 25. März 2018 mit dem Zug an den Bahnhof gebracht zu haben (pag. 859 Z. 25 ff.), was – wie bereits von der Vorinstanz festgestellt – im Widerspruch zu seiner Erstaussage steht, in der er erklärt hatte, er habe seine Töchter damals um ca. 18:30 Uhr an den Bahnhof D.________ «überführt», habe auf der Fahrt nach Hause dann die am Bahnhof gekauften zwei Flaschen Bier-Tequila-Gemisch konsumiert und zuhause zwei, drei Whisky-Cola getrunken, ehe er um ca. 21:50 Uhr «wieder» ins Fahrzeug gestiegen und losgefahren sei (zum Ganzen pag.