• er gewusst habe, dass er [recte: einen] Führerausweisentzug habe und kein Fahrzeug führen dürfe (vgl. dazu pag. 250, Zeile 81 ff., pag. 258, Zeile 53 ff.). Er sei ohne diesen gefahren. Ob dies ein, zwei, drei oder vier Mal gewesen sei, mache keinen Unterschied (vgl. dazu pag. 250, Zeile 87 ff.). Mit dem Wohnmobil sei er maximal zwei Mal umhergefahren resp. er wisse nicht, wie oft (vgl. dazu pag. 250, Zeile 98 f.). Seit dem Ausweisentzug Ende September 2017 sei er mit dem Camper und dem Peugeot gefahren, ansonsten mit keinem anderen Fahrzeug. Wie oft dies gewesen sei, wisse er nicht mehr (vgl. dazu pag. 251, Zeile 128 ff., pag. 274, Zeile 186 ff., pag.