868) – in sämtlichen Einvernahmen inkonstant, widersprüchlich, teilweise wirr und beschönigend aus. Dies zeigt vorab die überzeugende Zusammenfassung seiner Aussagen durch die Vorinstanz (S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 716 ff.): Den Aussagen von B.________ kann zu diesem Bereich entnommen werden, dass