15.4 Zwischenfazit zu den Aussagen der Auskunftspersonen Mit der Vorinstanz kann im Sinne eines Zwischenfazits festgehalten werden, dass die Auskunftspersonen zwar keine exakte Zahl nennen konnten, wie oft der Beschuldigte mit dem Peugeot und/oder dem Wohnmobil gefahren ist, gestützt auf ihre Angaben aber angenommen werden darf, dass dies – wie die Vorinstanz es nannte – «sicher mehr als ein oder zwei Mal der Fall war» (S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 716). O.________ führte immerhin glaubhaft aus, der Beschuldigte sei mit dem Peugeot «eigentlich täglich» gefahren (pag.