193 Z. 79 f.). Die Frage, ob sie den Beschuldigte jemals selber mit einem Fahrzeug habe fahren sehen, verneinte Q.________ schliesslich und erklärte, mal sei der «Camper» weg gewesen, auf einmal habe er dann aber wieder auf dem Parkplatz gestanden (pag. 193 Z. 84 ff.). Mit dem Peugeot habe sie den Beschuldigten ebenfalls nicht fahren sehen, habe aber schon bemerkt, dass das Auto «mal da war und mal nicht» (pag. 193 Z. 100). Q.________'s Aussagen erscheinen sachlich, plausibel und stimmen soweit möglich mit denjenigen von O.________ (E. 15.1 oben) und P.________ (E. 15.2 oben) überein.