192 Z. 49 f.). Betreffend allfällige Verfehlungen des Beschuldigten im Strassenverkehr wisse sie nichts, ausser dass er ihr gesagt habe, dass er einen «Crash» gehabt habe. Er habe ihr erzählt, dass er seine Tochter an den Bahnhof gebracht und dann beim Heimfahren einen Unfall gebaut habe. Anscheinend sei er durcheinander gewesen, weil er nun wieder alleine sei. Wo und wie der Unfall passiert sei, wisse sie jedoch nicht (zum Ganzen pag. 193 Z. 57 ff.). Am «Camper» seien mal keine Kontrollschilder montiert gewesen, «ein anderes Mal dann wieder» schon (pag. 193 Z. 79 f.).