172 Z. 62 f.). Er machte den Beschuldigten keineswegs übermässig schlecht (u.a. pag. 173 Z. 146) und seine Angaben stimmen – soweit möglich – schliesslich mit denjenigen der übrigen befragten Auskunftspersonen P.________ (E. 15.2 unten) Q.________ (E.15.3 unten) überein. Entgegen der Verteidigung (vgl. pag. 868) erachtet die Kammer O.________'s Schilderungen daher als glaubhaft. Auf seine Version kann abgestellt werden. 15.2 Aussagen von P.________ P.________ gab am 14. August 2018 als Auskunftsperson zu Protokoll (pag. 182 ff.), er kenne den Beschuldigten seit ungefähr eineinhalb bis zwei Jahren als Nachbar (pag.