Schliesslich schilderte er, als der Beschuldigte nach F.________ gezogen sei, habe er einen Renault Kombi gehabt und «auch» mit diesem sei er regelmässig gefahren (pag. 173 Z. 116 ff.). Sowohl am Peugeot als auch am «Camper» und am Renault seien jeweils Nummernschilder montiert gewesen (pag. 173 Z. 125). O.________'s Aussagen sind nachvollziehbar, differenziert und widerspruchsfrei. Er äusserte sich objektiv und gab zu, wenn er etwas nicht wusste (u.a. pag. 173 Z. 122 und Z. 139 ff.). Zudem unterschied er zwischen dem, was er selbst sah und dem, was er von anderen gehört hat (u.a. pag. 171 Z. 37 ff. und pag. 172 Z. 62 f.).