15. Beweiswürdigung durch die Kammer 15.1 Aussagen von O.________ O.________, der im Tatzeitpunkt ein Nachbar des Beschuldigten war, wurde am 3. August 2018 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen (pag. 170 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, er kenne den Beschuldigten vom Sehen her und sie würden ab und zu ein paar Worte wechseln (pag. 171 Z. 18 und 28). Weiter erklärte er, dem Beschuldigten stünden ein Parkplatz und eine Garage zur Verfügung, seinen «Camper» habe er jedoch zuletzt gesehen, als dieser eine Woche lang beim Bahnhof in AB.________ gestanden sei (pag. 171 Z. 46 ff.).