Neu in den Akten befinden sich insbesondere die oberinstanzlichen Aussagen des Beschuldigten betreffend die ihm vorgeworfenen SVG- Widerhandlungen (pag. 859 ff.). Wie bereits bei der Behandlung der Einbruchdiebstähle wird auf eine Zusammenfassung der Beweismittel verzichtet und – soweit relevant – direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung (E. 15 unten) darauf eingegangen.