207). Bestritten und beweismässig zu klären ist im Folgenden, ob der Beschuldigte zwischen Ende November 2017 und dem 2. Juni 2018 – abgesehen von den vier eingestandenen und belegten Fahrten – trotz entzogenem Führerausweis mit seinem Peugeot und/oder mit dem Wohnmobil in F.________ und der Region Bern fuhr und wenn ja, wie oft er dies tat.