4.3 Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und/oder unaufmerksames Fahren mit Unfallfolge, begangen am 25. März 2018, ca. 22.00 Uhr, in M.________, AC.________ (Strasse). B.________ fuhr mit seinem Peugeot 107 von M.________ Dorf kommend in Richtung AD.________ bei M.________. Er verlor insbesondere wegen eines heftigen Gefühlsausbruchs die Kontrolle über das Fahrzeug und kollidierte heftig mit der Leitplanke. Der Wagen erlitt einen Totalschaden. Es liegt ein massiver Fahrfehler gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG, eventuell gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (vgl. Würdigungsvorbehalt auf pag. 478) vor.