705). Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 186 aStGB sind somit sowohl betreffend den Vorfall vom ________ 2013 in D.________ als auch bezüglich den Vorfall vom .________ 2015 in K.________ erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Der Beschuldigte hat sich wegen Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen am ________ 2013 in D.________ zum Nachteil der L.________ und der H.________ sowie am .________ 2015 in K.________ zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin