In der Nacht vom .________ 2015 schlug er – ebenfalls zwecks Einbruchdiebstahls – die Schaufensterscheibe des Geschäfts der Straf- und Zivilklägerin in K.________ ein und betrat daraufhin dasselbe. Unter diesen Umständen steht ausser Frage, dass der Beschuldigte die genannten Liegenschaften bzw. Geschäfte gegen den Willen der Berechtigten unrechtmässig betrat. Zudem ist klar, dass er sich in die Geschäfte begab, obschon er wusste, dass er dazu nicht berechtigt war. Schliesslich musste er sich den Zutritt, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, mit Gewalt verschaffen (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 705).