10.3.2 Subsumtion Die zur Bestrafung des Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs erforderlichen Strafanträge der antragsberechtigten Geschäftsführer der H.________ und der Straf- und Zivilklägerin sowie des Geschäftsstellenleiters der L.________ liegen vor und sind gültig (pag. 056 f., pag. 058 f. und pag. 129 f.). Der Beschuldigte entfernte am ________ 2013 zwecks Einbruchdiebstahls die Scharnierbolzen der Seiteneingangstür der Liegenschaft an der R.________ (Strasse) in D.________ und hebelte die Türe aus, so dass er die Geschäfte der L.________ und der H.________ betreten konnte. In der Nacht vom .