Auf der subjektiven Seite gehört neben dem Vorsatz das Bewusstsein des Täters dazu, dass das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten erfolgt und unrechtmässig ist (vgl. dazu DONATSCH, a.a.O., N 14 zu Art. 186 StGB). Eventualvorsatz reicht aus (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, 4. Auflage, N 39 zu Art. 186 StGB).