Geschütztes Rechtsgut ist nicht der Besitz, sondern der Wille des Berechtigten. Berechtigter ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über das Haus (bzw. ein anderes Schutzobjekt) zusteht, gleichgültig, ob sie auf einem dinglichen, obligatorischen oder auf einem öffentlich - rechtlichen Verhältnis beruht (vgl. dazu DONATSCH, Kommentar zum StGB, 20. Auflage, N 1, 2 + 8 zu Art. 186 StGB).