35 Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 186 aStGB sind korrekt, darauf wird verwiesen (S. 34 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 704 f. [Hervorhebungen im Original]): Diese Bestimmung schützt das Hausrecht, d.h. die Befugnis, über einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Geschütztes Rechtsgut ist nicht der Besitz, sondern der Wille des Berechtigten.