_ 2015 als auch in der Nacht vom .________ 2015 direktvorsätzlich; er zerstörte bzw. beschädigte die Scheiben und Vitrinen, um sich Zugang zur Schaufensterauslage bzw. zum Spielwarengeschäft zu verschaffen und die sich darin befindenden Gegenstände (Schmuck bzw. Modelleisenbahnen etc.) zu behändigen. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Der Beschuldigte hat sich der Sachbeschädigung, mehrfach begangen am ________ 2015 in G.________ zum Nachteil der I.________ im Sachschaden von CHF 2'932.10 sowie am .________ 2015 in K.___