Der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 aStGB ist erfüllt. In der Nacht vom .________ 2015 schlug der Beschuldigte die Schaufensterscheibe des Geschäfts der Straf- und Zivilklägerin in K.________ ein und begab sich anschliessend in den Laden, wo er schliesslich noch eine Vitrine beschädigte. Er verursachte dadurch einen Sachschaden von insgesamt CHF 2'528.15 und erfüllte mit seinem Handeln objektiv den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 aStGB. In Anbetracht der vorliegenden Umstände handelte der Beschuldigte sowohl in der Nacht vom ________ 2015 als auch in der Nacht vom .