Auf der subjektiven Seite wird Vorsatz gefordert. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist oder daran ein fremdes Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, sowie das Wissen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört. Eventualvorsatz genügt (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 81 zu Art. 144 StGB).