Die Tat ist dann vollendet, wenn die vom Vorsatz des Täters erfasste Beschädigung zumindest teilweise eingetreten ist. Weder ist erforderlich, dass das vom Täter angestrebte Ausmass der Beschädi- 34 gung eintritt, noch dass der mit der Beschädigung verfolgte Zweck erreicht wird (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 80 zu Art. 144 StGB).