Zerstören ist eine besonders radikale, nicht wieder rückgängig zu machende Form der Beschädigung. Es bedeutet das vollständige Vernichten der Substanz einer Sache oder die völlige Aufhebung ihrer Funktionsfähigkeit aus der Sicht des Berechtigten (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 75 zu Art. 144 StGB). Unbrauchbarmachen stellt das Hervorrufen der Funktionsuntüchtigkeit ohne Substanzeingriff dar (vgl. dazu TRECHSEL, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 5 zu Art. 144 StGB).