144 StGB). Die Einwirkung muss also bewirken, dass die betroffene Sache nicht mehr bestimmungsgemäss eingesetzt werden kann (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 38 zu Art. 144 StGB). Eine ausreichende Beeinträchtigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Betroffene den früheren Zustand gar nicht oder nur mit einem nicht bloss geringfügigen Aufwand wiederherstellen kann (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 41 zu Art. 144 StGB). Zerstören ist eine besonders radikale, nicht wieder rückgängig zu machende Form der Beschädigung.