Die Tathandlung besteht in objektiver Hinsicht im Beschädigen, Zerstören oder Unbrauchbarmachen der Sache. Als Beschädigen gilt jedes Herbeiführen einer mehr als nur belanglosen Mangelhaftigkeit der Sache. Der Mangel kann nur durch erhebliche Verletzung der Substanz der Sache hervorgerufen werden sowie durch körperliche Einwirkung, welche entweder die bestimmungsgemässe Funktion bzw. Brauchbarkeit, die äussere Erscheinung bzw. Ansehnlichkeit oder den Zustand der Sache wesentlich beeinträchtigt (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 20 + 22 zu Art. 144 StGB).