Erfasst werden darunter einerseits bewegliche, verkehrsfähige Sachen, andererseits auch unbewegliche Objekte wie Gebäude etc. (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, 4. Auflage, N 3 ff. zu Art. 144 StGB). Geschützt wird mit dieser Bestimmung die Befugnis des Eigentümers, frei über die Sache und ihren Zustand zu verfügen (vgl. dazu BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 7 zu Art. 144 StGB).