144 Abs. 1 aStGB macht sich auf Antrag der Sachbeschädigung schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Sachbeschädigung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 701 f. [Hervorhebungen im Original): Gegenstand der Sachbeschädigung können nur körperliche Sachen sein. Erfasst werden darunter einerseits bewegliche, verkehrsfähige Sachen, andererseits auch unbewegliche Objekte wie Gebäude etc. (vgl. dazu BASLER