33 rechtskräftig verurteilt wurde, erfolgte demnach keine Anklage und vorliegend auch kein Schuldspruch, womit – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 699 f.) – kein Fall einer doppelten Strafverfolgung («res iudicata») nach Art. 11 Abs. 1 StPO vorliegt. Der Beschuldigte ist somit schuldig zu sprechen wegen Diebstahls, mehrfach begangen am ________ 2013 in D.________ zum Nachteil der L.________ im Deliktsbetrag von CHF 14'896.25 und zum Nachteil der H.__