__ zu verkaufen versuchte und hierfür mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2016 rechtskräftig wegen Hehlerei verurteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft hat diesem Umstand Rechnung getragen, indem sie in Ziffer 1.5 der Anklageschrift festhielt (pag. 465): «[…] Ein Teil dieser Beute, maximal für CHF 4'000.00, wurde durch B.________ versucht, weiter zu verkaufen. Für diesen Teil erfolgte eine Verurteilung wegen Hehlerei. Dieser Betrag ist vom Deliktsbetrag abzuziehen. Es verbleibt ein Deliktsbetrag von CHF 22'922.20.». Für den Teil der Tat, für welchen der Beschuldigte bereits