1 aStGB erfüllt ist. Rechtsfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Mit Blick auf die Deliktsbeträge bleibt festzuhalten, dass sie in der Anklageschrift korrekt aufgeführt wurden. Betreffend den Vorfall vom .________ 2015 in K.________ ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen Teil der damals gestohlenen Ware, maximal im Wert von CHF 4'000.00, eine Woche später zu einem untersetzten Preis von CHF 900.00 in V.________ zu verkaufen versuchte und hierfür mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2016 rechtskräftig wegen Hehlerei verurteilt wurde.