_ ein, betrat den Laden und behändigte die im Anzeigerapport vom 15. Dezember 2015 genannten Modelleisenbahnen etc. im Gesamtwert von CHF 26'922.20 bzw. CHF 22'922.20 (pag. 124 ff.; betreffend den Deliktsbetrag siehe die nachfolgenden Ausführungen). Der Beschuldigte nahm demnach fremde, bewegliche Sachen an sich und schaffte diese aus den jeweiligen Geschäften weg. Der objektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 aStGB ist erfüllt. Er handelte unter den vorliegenden Umständen offensichtlich mit direktem Vorsatz und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht, womit auch der subjektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 aStGB erfüllt ist.