32 Der Diebstahl ist vollendet mit der Herstellung eines neuen, nicht notwendigerweise eigenen Gewahrsams nach dem Willen des Täters. Weil der Diebstahl somit ein schlichtes Tätigkeitsdelikt ist, kann der taugliche Versuch nicht vollendet werden; anders der untaugliche, wenn der Täter z.Bsp. die Sache irrtümlich für fremd oder nicht verloren ansieht. Beendet ist der Diebstahl, wenn der Täter das Diebesgut fortgeschafft, sich angeeignet und so die Bereicherung erlangt hat (vgl. dazu BASLER KOM- MENTAR, a.a.O., N 77 ff. zu Art. 139 StGB, TRECHSEL, a.a.