698 [Hervorhebungen im Original]): Als Tatobjekt kommen in objektiver Hinsicht somit nur fremde, bewegliche Sachen in Frage. Die Tathandlung selbst besteht in der Wegnahme, d.h. dem Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens. Damit ist Gewahrsam primär ein tatsächliches Verhältnis, d.h. die faktische Herrschaft eines Menschen über eine Sache. Die Herrschaftsmacht setzt primär voraus, dass der Inhaber dieser Macht überhaupt weiss, wo sich die Sache befindet und dass diese ihm zugekommen ist.