10. Rechtliche Würdigung 10.1 Diebstahl 10.1.1 Theoretische Grundlagen Des Diebstahls macht sich gemäss Art. 139 Ziff. 1 des alten Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0 [zur Terminologie aStGB siehe E. 17 unten]) schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Betreffend die theoretischen Grundlagen dieses Tatbestands wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 698 [Hervorhebungen im Original]):