_ zum Nachteil der I.________ im Deliktsbetrag von CHF 21'248.00 bzw. im Sachschaden von CHF 9'029.50. 9.5 Beweisergebnis / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte am ________ 2013 um ca. 21:00 Uhr mit mitgeführtem Werkzeug die Scharnierbolzen der Seiteneingangstür der Liegenschaft an der R.________ (Strasse) in D.________ entfernte, anschliessend die Türe aushebelte, die Lokalität