___ 2014 in G.________ und demjenigen vom ________ 2015 in G.________ ausgemacht werden, ansonsten besteht zwischen den Einbruchdiebstählen weder eine örtliche noch eine zeitliche Nähe. In der Summe gibt es aus Sicht der Kammer somit nicht genügend Belastungstatsachen, die auf den Beschuldigten als Täter des Einbruchdiebstahls vom ________ 2014 in G.________ hinweisen würden. Der Beschuldigte ist somit freizusprechen von den Anschuldigungen des Diebstahls und der Sachbeschädigung, beides angeblich begangen am ________ 2014 in G.________ zum Nachteil der I.___