Die Tatsache, dass ab dem auf der demontierten Schaufensterscheibe gesicherten Handflächenabdruck ein männliches inkomplettes DNA-Mischprofil erstellt werden konnte, gestützt auf welches der Beschuldigte als Mitspurengeber nicht ausgeschlossen werden konnte, aber rein theoretisch auch andere Spurengeber in Frage kommen können (pag. 098 f.), stellt kein genügend spezifisches Indiz dar, das die Täterschaft des Beschuldigten hinreichend belegen könnte. Schliesslich ist zu beachten, dass bei den Einbruchdiebstählen in G.________ Schmuck und bei denjenigen in D.________ und K.______